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   BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84   

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BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84 (https://dejure.org/1984,1182)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1984 - 3 StR 418/84 (https://dejure.org/1984,1182)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1984 - 3 StR 418/84 (https://dejure.org/1984,1182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der kommissarischen richterlichen Zeugenvernehmung einer Vertrauensperson der Polizei (V-Mann) gegen den Willen des Verteidigers in dessen Abwesenheit - Möglichkeit der gerichtlichen Vernehmung eines Zeugen bei Unmöglichkeit dessen Ladung auf Grund ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur "Unerreichbarkeit des Zeugen" bei Lebensgefahr nach Offenbarung seiner Identität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO (1975) § 251 Abs. 2
    Verwertung des Wissens eines unerreichbaren Zeugen; Nichtbekanntgabe der Personalien durch die Exekutive

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 70
  • NJW 1985, 986
  • MDR 1985, 158
  • NStZ 1986, 130
  • StV 1985, 269
  • StV 1985, 5
  • JR 1985, 213
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84
    Nach ihr hat er den V-Mann als im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO unerreichbaren Zeugen angesehen, dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung "anders nicht zu beseitigende Hindernisse" entgegenstehen (§ 223 Abs. 1 StPO), "die es zulässig machen, ihn durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen zu lassen und dann das Vernehmungsprotokoll gemäß § 251 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen" (BGHSt 32, 115, 126/127; s. auch BVerfGE 57, 250, 282) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].

    Um einen solchen besonderen Fall handelt es sich aber hier ebenso wie in dem mit Senatsbeschluß vom 23. Januar 1981 - 3 StR 467/80 (L) - (NStZ 1981, 270) entschiedenen, in dem es um denselben Zeugen wie im vorliegenden Verfahren ging und für den auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]) eine weitgehende Verwertung des außerhalb der Hauptverhandlung gewonnenen Zeugenwissens gebilligt hat.

    In Fällen der Lebensgefährdung kann die staatliche Fürsorgepflicht sogar das Gericht berechtigen, nicht auf der Vernehmung eines erschienenen Zeugen zu bestehen (BGH MDR 1983, 987 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 284 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]/285).

  • BGH, 10.10.1983 - 4 StR 405/83

    Zufahren auf Tankwart - § 263 StGB; § 255 StGB, Sicherungserpressung,

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84
    Im Schrifttum wird die Gefahr einer Fernsteuerung des Beweisaufnahmeverfahrens durch die Exekutive gesehen, die den Zeugen durch gewillkürte künstliche Sperrerklärungen, durch Verweigerung der Freigabe, unerreichbar mache (vgl. vor allem Grünwald in Festschrift für Dünnebier 1982 S. 362; derselbe in StrVert 1984, 58; Bruns StrVert 1983, 386; derselbe in MDR 1984, 182 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] sowie in Neue Wege zur Lösung des strafprozessualen "V-Mann-Problems", 1982 S. 45 Fn. 76).

    Es werde in das Belieben der Polizei gestellt, durch eine Sperrerklärung ein nicht zu beseitigendes Hindernis für das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung "zu schaffen" und einen hinreichenden Grund für die Unmöglichkeit einer gerichtlichen Vernehmung im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO herbeizuführen (Bruns MDR 1984, 182 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83]).

    Von einem Rechtsmißbrauch durch widersprüchliches Verhalten der Exekutive, von einer Fernsteuerung des Beweisaufnahmeverfahrens durch sie oder von der Maßgeblichkeit des dubiosen Verhaltens eines bezahlten Spitzels (vgl. Bruns MDR 1984, 183 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83]) kann jedenfalls keine Rede sein in den besonders gelagerten Fällen, in denen es nicht um eine Unerreichbarkeit von Zeugen geht, die von der Exekutive für Ermittlungszwecke eingesetzt worden sind, sondern um den Schutz von Personen, die sich aus der kriminellen Szene gelöst haben und die deswegen als Zeugen nicht erreichbar gemacht werden können, weil ihnen aus dieser Szene, nicht zuletzt im Hinblick auf ihre der Wahrheitsfindung dienlichen Bekundungen, schwere Gefahr droht (zur Problematik der "Fernwirkungen" des Beschlusses des Großen Senats vgl. Herdegen NStZ 1984, 200, 201-203).

  • BGH, 10.10.1979 - 3 StR 281/79

    Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84
    Wenn das Gericht den Zeugen nicht laden kann, weil es tatsächlich keine Kenntnis von seinem Aufenthalt hat, dann kann der Zeuge im Sinne dieser Vorschrift "in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden" (BGHSt 29, 109, 111 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; vgl. auch BGHSt 17, 382, 384; BGH, Beschluß vom 2. August 1983 - 5 StR 152/83).

    Denn von einem willkürlichen oder mißbräuchlichen Verhalten der obersten Dienstbehörde kann hier, wie noch näher auszuführen sein wird, keine Rede sein (vgl. BGHSt 29, 109, 112, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]/114).

    Es hat insbesondere auch bei der Beweiswürdigung alle gebotene Vorsicht beachtet (vgl. BGHSt 29, 109, 111 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]/112; BGH NStZ 1983, 376, 377).

  • BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83

    Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84
    Die Revision beruft sich auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 1983 (BGHSt 32, 115) und vertritt die Auffassung, Unerreichbarkeit des Zeugen im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO könne nicht mehr angenommen werden, wenn dieser lediglich deshalb nicht richterlich vernommen worden könne, weil dir Exekutive ihn hierfür nicht freigebe, ihn also für eine richterliche Vernehmung sperre.

    Nach ihr hat er den V-Mann als im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO unerreichbaren Zeugen angesehen, dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung "anders nicht zu beseitigende Hindernisse" entgegenstehen (§ 223 Abs. 1 StPO), "die es zulässig machen, ihn durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen zu lassen und dann das Vernehmungsprotokoll gemäß § 251 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen" (BGHSt 32, 115, 126/127; s. auch BVerfGE 57, 250, 282) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].

  • BGH, 01.08.1962 - 3 StR 28/62

    Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen i.R.v. Aussagen über die

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84
    Wenn das Gericht den Zeugen nicht laden kann, weil es tatsächlich keine Kenntnis von seinem Aufenthalt hat, dann kann der Zeuge im Sinne dieser Vorschrift "in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden" (BGHSt 29, 109, 111 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; vgl. auch BGHSt 17, 382, 384; BGH, Beschluß vom 2. August 1983 - 5 StR 152/83).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84
    Sie macht aber nicht deutlich, ob er die in § 73 c Abs. 1 StGB umschriebenen Entscheidungskriterien im einzelnen bedacht hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 23.01.1981 - 3 StR 467/80

    Friedrich Cremer

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84
    Um einen solchen besonderen Fall handelt es sich aber hier ebenso wie in dem mit Senatsbeschluß vom 23. Januar 1981 - 3 StR 467/80 (L) - (NStZ 1981, 270) entschiedenen, in dem es um denselben Zeugen wie im vorliegenden Verfahren ging und für den auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]) eine weitgehende Verwertung des außerhalb der Hauptverhandlung gewonnenen Zeugenwissens gebilligt hat.
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84
    In Fällen der Lebensgefährdung kann die staatliche Fürsorgepflicht sogar das Gericht berechtigen, nicht auf der Vernehmung eines erschienenen Zeugen zu bestehen (BGH MDR 1983, 987 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 284 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]/285).
  • OLG Koblenz, 16.06.1983 - 1 Ss 229/83

    Geringe Menge; Betäubungsmittel; Haschisch; Teilmengen; Eigenverbrauch

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84
    In Fällen der Lebensgefährdung kann die staatliche Fürsorgepflicht sogar das Gericht berechtigen, nicht auf der Vernehmung eines erschienenen Zeugen zu bestehen (BGH MDR 1983, 987 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 284 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]/285).
  • BGH, 02.08.1983 - 5 StR 152/83

    Beweismittel - Hörensagen - Zeuge - Geheimhaltung durch Exekutive -

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84
    Wenn das Gericht den Zeugen nicht laden kann, weil es tatsächlich keine Kenntnis von seinem Aufenthalt hat, dann kann der Zeuge im Sinne dieser Vorschrift "in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden" (BGHSt 29, 109, 111 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; vgl. auch BGHSt 17, 382, 384; BGH, Beschluß vom 2. August 1983 - 5 StR 152/83).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92

    Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten (Sperrerklärung; Gewaltenteilung;

    Der Bundesgerichtshof hat das Problem in einem Urteil vom 14. November 1984 angesprochen, die Entscheidung jedoch ausdrücklich offengelassen (BGHSt 33, 70, 72).
  • BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92

    Sperrerklärung bezüglich der Identität von Zeugen; Beweisantrag auf Vernehmung

    b) Andererseits hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß das Gericht von der Vernehmung eines namentlich genannten oder sogar erschienenen Zeugen absehen darf, soweit durch die Vernehmung Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen droht ( NStZ 1984, 31 = bei Holtz MDR 1983, 987i dazu BGHSt 33, 70, 74 f; vgl. auch BGHSt 17, 337, 348 f).
  • BGH, 05.02.1986 - 3 StR 477/85

    Verwertung von Äußerungen eines nachrichtendienstlichen Gewährsmanns

    Muß der Tatrichter schon immer dann, wenn er den eigentlichen Wissensträger selbst nicht als Zeugen vernehmen kann, und um so mehr, wenn dieser anonym bleibt, den Beweiswert des von ihm benutzten Beweismittels besonders kritisch überprüfen, sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BGHSt 17, 382, 385/386; BVerfGE 57, 252, 292 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]/293 mit weiteren Nachweisen) sowie andere wichtige Anhaltspunkte mit heranziehen (BGH a.a.O., BGHSt 33, 83, 87 [BGH 05.12.1984 - 2 StR 526/84]/88; 33, 178, 181/182; vgl. auch BGHSt 33, 70, 75 [BGH 14.11.1984 - 3 StR 418/84], je mit weiteren Nachweisen), so gilt das Gebot äußerster Vorsicht bei der Beweiswürdigung in besonderem Maße, wenn, wie hier, die Zahl der Zwischenglieder in der Beweisführung wächst (vgl. BGHSt 17, 382, 385).
  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90

    Anforderungen an Absehen der Verfolgung von Straftaten - Affektiver

    Soll das Verhalten des Angeklagten vor oder nach der Tat bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, muß es allerdings, wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand, im Strengbeweis festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1981, 100) und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1987, 243; 1985, 146; 1985, 5; 1984, 464; 1984, 69).
  • LG Saarbrücken, 20.07.2000 - 8-3/2000

    Zeugenschaftliche Vernehmung eines Minderjährigen und seiner

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt eine Sperrerklärung nur dann die Annahme der Unerreichbarkeit eines Zeugen im Sinne des § 251 Abs. 11 StPO und ermöglicht nur dann den Rückgriff auf eine sachfernere Beweiserhebung, wenn sie "nachvollziehbar, überzeugend und einleuchtend" (BGH NStZ 2000, 265 [BGH 11.02.2000 - 3 StR 377/99]) begründet, dass der Zeuge durch eine der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung dienende Vernehmung einer konkreten , aus bestimmten Umständen ableitbaren Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt würde (vgl. BGH NJW 1980, 464 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 (S)]; BGH NJW 1985, 984 [BGH 05.12.1984 - 2 StR 526/84]; BGH NJW 1985, 986 [BGH 14.11.1984 - 3 StR 418/84]; vgl. auch Geißer in GA 1983, S. 385 ff., 407 und GA 1985, S. 246 ff., 259 jew. m.w.N.).
  • BayObLG, 07.06.1991 - RReg. 1 St 34/91
    Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der Verwertung der Aussage des Zeugen U als eidlich beruht, weil das Landgericht dem Zeugen im wesentlich nicht geglaubt hat (BGH NStZ 1986, 130 ).
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